… aus gutem Grund!

Trinkwasserfilter

Notwendigkeit und Aufgabe

Jede Trinkwasser-Installation muss mit einem mechanisch wirkenden Filter geschützt sein. Das fordert seit Juni 2012 DIN 1988-200 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) – Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW.

Der Filter muss unmittelbar hinter dem Wasserzähler installiert sein und hält mit seinem Sieb grobe Partikel zurück. Die Entstehung solcher Partikel kann in den öffentlichen Trinkwasseranlagen nicht vollständig verhindert werden. In die Trinkwasser-Installation gelangt, fördern die Partikel Korrosionsvorgänge und diese können schlimmstenfalls zu einem Wasserschaden führen. Außerdem können hochwertige Armaturen und direkt angeschlossene technische Geräte Schaden nehmen.

Bemessung und Nachrüstung

Die Bemessung der Filter muss nach DIN EN 13443-1 und DIN 19628 erfolgen und richtet sich nach dem gewünschten Nenndurchfluss und dem Druckverlust des Filters. Die Hersteller müssen auf den Filtern den Nenndurchfluss für 0,2 bar Druckverlust und für 0,5 bar Druckverlust vermerken. Die Nachrüstung eines Filters darf – wie alle wesentlichen Arbeiten an der Trinkwasser-Installation – nur ein Installationsunternehmen durchführen, das in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Festgelegt ist dies in der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“. Das Installateurverzeichnis der LWG finden Sie hier.

Inspektion und Wartung

Bei den Filtern gibt es zwei Ausführungen: Rückspülbare und nicht rückspülbare Filter. Fachleute und auch DIN 1988-200 empfehlen die Verwendung rückspülbarer Filter. Bei diesen können zurückgehaltene Partikel durch die mindestens alle 6 Monate durchzuführende Inspektion und Wartung einfach ausgespült werden. So ist sichergestellt, dass es nicht zur Filterverstopfung und zur Verschlechterung des Trinkwasserdrucks in der Trinkwasser-Installation kommt. Dagegen müssen die Einsätze der nicht rückspülbaren Filter aufwendig gewechselt werden. Das bringt hygienische Risiken mit sich und zudem muss jedes Mal die Trinkwasserversorgung unterbrochen werden. Die gewechselten Filterkartuschen dürfen aus hygienischen Gründen auf keinen Fall wiederverwendet werden und landen im Abfall.

Hinweis:

Die Spülung oder Wechslung des Filters darf nicht durch den Entstörungsdienst der LWG vorgenommen werden, da hierfür der Eigentümer der Trinkwasser-Installation (Hauseigentümer) verantwortlich ist. In Mietobjekten sind damit in der Regel Hausmeister oder Installationsunternehmen beauftragt.

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