LWG Installateurverzeichnis
Das Errichten bzw. das wesentliche Verändern von Trinkwasser-Installationen hinter dem Hausanschluss (mit Ausnahme von Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens) sind nur Installationsunternehmen gestattet, die in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen sind. Das regelt § 12 Absatz 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Im Folgenden finden Sie das Installateurverzeichnis der LWG.